Neues Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten entlastet Käufer
Der Kauf einer Immobilie wird schon bald günstiger. Verkäufer und Käufer werden sich die Maklerkosten nämlich künftig teilen.
Der Bundesrat hat diese Änderung, die den Käufer entlasten sollen im Juni 2020 auf den Weg gebracht. Das Gesetz wird den Umgang mit der Maklerprovision bundesweit vereinheitlichen.
Die Bundesregierung begründet ihre Entscheidung unter anderem damit, dass auf diese Weise die Kaufnebenkosten sinken und Käufer dadurch finanziell entlastet werden. Das könnte den Erwerb von Wohneigentum erleichtern.
Wer musste bisher die Maklerprovision bezahlen?
Anders als bei den Notarkosten, gab es bisher keine verbindliche Regelung darüber, zu welchen Anteilen sich Käufer und Verkäufer die Kosten für den Immobilienmakler teilen. Bisher wurden oft die gesamten Maklerkosten von der Käuferseite getragen.
Wer bezahlt in Zukunft die Maklerprovision?
Das neue Gesetz tritt ab 01.01.2021 in Kraft. Durch diese Regelung beteiligen sich künftig Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen an der Provision. Eine vollständige Abwälzung der Kosten auf den Verkäufer ist dann nicht mehr möglich. Wer den Makler beauftragt, übernimmt in Zukunft mindestens die Hälfte der anfallenden Kosten.
Höhe der Maklerkosten – was ist erlaubt?
Bei der Vermietung darf die Maklerprovision maximal 2 Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen und ist vom Besteller (Aufraggeber) des Maklers zu zahlen.
Beim Immobilienverkauf gibt es derzeit keine gesetzlichen Vorgaben über die Provisionshöhe. Eigentümer und Immobilienmakler orientieren sich bei der Festsetzung der Provision an den im jeweiligen Bundesland marktüblichen Regelungen. Je nach Region werden unterschiedliche Provisionen vereinbart. In Bayern fällt im Vermittlungsfall eine Bruttocourtage von ca. 3,57 an und wurde bisher vom Käufer getragen, dies ist aber eher ein Richtwert – die Provision darf frei verhandelt werden.
Wann ist die Provisionszahlung des Käufers fällig?
Mit dem neuen Gesetz, muss zunächst der Verkäufer (bzw. die Partei, die den Makler beauftragt hat) die Zahlung an den Immobilienmakler nachweisen. Erst dann muss auch der Käufer seinen Provisionsanteil begleichen.
In welcher Form muss ein Maklervertrag geschlossen werden?
Ein Maklervertrag über den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung ist künftig nur noch in Textform (zum Beispiel per E-Mail) wirksam. Eine mündliche Abrede oder ein einfacher Handschlag genügt dann nicht mehr.
Gibt es auch Ausnahmen?
Die neue Regelung gilt grundsätzlich bundesweit. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn sich der Verkäufer explizit verpflichtet, die gesamte Maklerprovision zu übernehmen.
Wohnobjekte mit mehreren Wohnungen, Gewerbeimmobilien und Grundstücke ohne Bebauung, die nicht der Wohnbebauung dienen sollen, sind von dieser Neuregelung ebenfalls ausgenommen.
Sowohl Verkäufer als auch Käufer profitieren von den Dienstleistungen eines Immobilienmaklers. Es ist daher fair, dass die Provision künftig von beiden Parteien gleichermaßen getragen wird.