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Manfred Sedlmeier – Tel: 0 80 39 / 90 71 54 1
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In Abteilung 1 werden die Eigentumsverhältnisse festgehalten. Hier werden die Eigentümer und der Grund der Eintragung vermerkt. Gründe der Eintragung können Auflassung, Erbfolge oder Zuschlagsbeschluss im Versteigerungsverfahren sein.
Falls es mehrere Eigentümer oder Erbbauberechtigte gibt, finden Sie hier Auskunft über die unterschiedlichen Anteile des Gemeinschaftseigentums bzw. der Teilungserklärung.
In Abteilung 3 sind Grundschulden und Hypotheken (alle Grundpfandrechte) eingetragen, mit denen die Immobilie belastet wurde. Sollte es zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie kommen, ist die so genannte Rangfolge, also die Reihenfolge mehrerer Einträge, entscheidend. Sollte der Erlös der Zwangsversteigerung nicht reichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, kann es passieren, dass Gläubiger, die erst an späterer Stelle stehen, ihr Geld nicht oder nicht komplett zurückerlangen.
Jeder mit berechtigtem Interesse kann Einsicht nehmen.
Ein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht muss nachgewiesen werden. Entweder indem ein Dokument vorgelegt wird, das beweist, dass ein sachliches Interesse jenseits der Neugier vorliegt. Ein berechtigtes Interesse umfasst ohne Einschränkungen den Grundstückseigentümer. Darüber darüber hinaus all jene, denen aus dem Grundstück Rechte zustehen.
Berechtigt können zukünftige Kreditgeber sein, die für die Kreditbewilligung Grundbucheinsicht benötigen, wenn das Grundstück oder Gebäude als Kreditsicherheit dienen soll. Ebenfalls befugt sind Gläubiger des Grundstückeigners, die einen Vollstreckungstitel gegen den Eigentümer haben und diesen beispielsweise in Form einer Zwangsversteigerung durchsetzen wollen. Potentielle Käufer können Grundbucheinsicht beantragen, um darüber Auskunft zu erhalten, ob das Grundstück tatsächlich im Besitz des Verkäufers ist und von ihm veräußert werden kann. Auch Erben, personen mit eingetragenem Niesbrauch oder Wohnrecht, Personen mit Rechten an Dienstbarkeiten und Mieter können die Einsicht beantragen.
Eine Auflassungsvormerkung ist eine Zwischeneintragung im Grundbuch, die dem Käufer die Immobilie „reserviert“.
Die Vormerkung wir vom Notar eingetragen und bringt Sicherheit für den Käufer und Verkäufer einer Immobilie. Sie ist auch zwingend zur Finanzierung notwendig. Der Eigentumsübergang wird Zug um Zug (§ 873 BGB) vollzogen und soll so durch eine Auflassungsvormerkung rechtlich gewährleistetet werden.
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